stattfand (Beschwerde S. 2; VB 163). Aus dem zeitlichen Ablauf kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Kündigung sei missbräuchlich, weil sie als Rachekündigung zu qualifizieren sei (Beschwerde S. 2 f.), ist darauf hinzuweisen, dass eine Rachekündigung eine vorgängige Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis durch den Beschwerdeführer voraussetzen würde (vgl. BGE 136 III 513 E. 2.4). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. In deren Ermangelung erübrigen sich weitere Ausführungen in dieser Hinsicht.