3.3. Zu prüfen gilt es weiter, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 17. Juni 2021 (Beschwerde S. 1 ff.) eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle begründete. 3.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aufgrund der eingehaltenen Kündigungsfrist von zwei Monaten (Änderungskündigung vom 17. Juni 2021 per 31. August 2021) nicht von einer kurzfristigen Durchsetzung einer Vertragsverschlechterung ausgegangen werden, zumal das erste Gespräch über die geplanten Änderungen bereits am 28. April 2021 -6-