Eine spezielle Qualifikation als Führungskraft wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist gestützt auf die Aktenlage weder durch Weiterbildung noch durch langjährige Berufspraxis ausgewiesen. Da ihm auch keine ausserberufliche Arbeit zugewiesen wurde, ist die Rüge der mangelnden Rücksichtnahme auf seine Fähigkeiten und bisherige Tätigkeit unbegründet (Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003 E. 3.3 und C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Von einer stärkeren Erschwerung des beruflichen Fortkommens ist daher im Vergleich zur Stellensuche als Arbeitsloser vorliegend nicht auszugehen.