3.2.2. Der Beschwerdeführer hatte seine bisherige Funktion erst seit 1. Februar 2020, mitunter etwas mehr als ein Jahr, inne (VB 155), als ihm seine ehemalige Arbeitgeberin am 28. April 2021 mitteilte, aufgrund einer Restrukturierung seiner Abteilung beabsichtige sie die Anpassung seines Rollenprofils und seiner Funktionsbezeichnung (VB 154, 163), wodurch der Beschwerdeführer auch seine Funktion als stellvertretender Teamleiter verloren hätte (vgl. E. 3.1. hiervor). Eine spezielle Qualifikation als Führungskraft wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist gestützt auf die Aktenlage weder durch Weiterbildung noch durch langjährige Berufspraxis ausgewiesen.