Die geforderte Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit soll verhindern, dass der Versicherte seine bereits vorhandenen beruflichen Qualifikationen verliert, weil ihm eine ausserberufliche Arbeit zugewiesen wird. Besonders bedeutsam ist dies bei hoch qualifizierten Berufsleuten sowie in Berufen mit schnell änderndem Fachwissen (Urteil des Bundesgerichts C 133/2003 vom 29. Oktober 2003 E. 3.2.).