Dabei wären alle anderen Regelungen des bestehenden Arbeitsvertrages unverändert bestehen geblieben (VB 154). Der Beschwerdeführer hat den neuen Arbeitsvertragsbedingungen gemäss Änderungskündigung vom 1. Juli 2021 nicht zugestimmt (VB 162), obwohl für ihn ohne Weiteres ersichtlich gewesen ist, dass die Nichtannahme des neuen Arbeitsvertrags die Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen würde. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung (vgl. insbes. E. 2.2.) ist dieses Verhalten als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu bewerten, es sei denn, die angebotene Stelle wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen.