3. 3.1. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts liegt unbestrittenermassen eine Änderungskündigung vor: Zwar wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis seitens seiner ehemaligen Arbeitgeberin gekündigt, aber gleichzeitig wurde ihm eine Weiterbeschäftigung unter Anpassung des Rollenprofils sowie der Funktionsbezeichnung ab 1. September 2021 angeboten (VB 163), wobei unbestrittenermassen auch die bisherige stellvertretende Teamleiterfunktion des Beschwerdeführers weggefallen wäre (VB 40, Beschwerde S. 5). Dabei wären alle anderen Regelungen des bestehenden Arbeitsvertrages unverändert bestehen geblieben (VB 154).