zusammengefasst vor, dass die ihm offerierte Weiterbeschäftigung im Rahmen der erfolgten Änderungskündigung mangels Einhaltung der Kündigungsfrist bzw. aufgrund der Missbräuchlichkeit der Kündigung (Beschwerde S. 1 ff.) und der Rückversetzung (Beschwerde S. 3 ff.) unzumutbar gewesen sei. -3- Somit ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.