) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe das ihm von seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit Änderungskündigung vom 17. Juni 2021 (VB 163) gemachte Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter Wegfall seiner stellvertretenden Teamleiterfunktion nicht angenommen, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Grundsätzlich liege bei einer Änderungskündigung wegen einer Ablehnung einer Weiterbeschäftigung ohne das Vorliegen von Gründen der Unzumutbarkeit ein schweres Verschulden vor, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 38 Tagen nicht zu beanstanden sei (VB 42). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer