1. In ihrem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40 ff.) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe das ihm von seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit Änderungskündigung vom 17. Juni 2021 (VB 163) gemachte Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter Wegfall seiner stellvertretenden Teamleiterfunktion nicht angenommen, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei.