2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 38 Tagen sei vollständig aufzuheben. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: