1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 31. August 2021 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am 9. November 2021 reichte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. September 2021 ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Arbeitstage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 ab.