Andere einen Abzug begründende Umstände sind den weiteren Akten keine zu entnehmen. Die auf im Wesentlichen gleichen Grundlagen basierende Invaliditätsgradberechnung der IV-Stelle des Kantons Aargau in deren Verfügung vom 7. November 2017 (VB 233, S. 2 ff.) hat das Versicherungsgericht denn auch bereits mit E. 6 des Urteils VBE.2017.920 vom 11. Juni 2018 bestätigt. -9- 4.3. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 2.1). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022 ist daher nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.