einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten bereits hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen, würde dies doch zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Andere einen Abzug begründende Umstände sind den weiteren Akten keine zu entnehmen.