Die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt, erweist sich diese doch mit Blick auf die Akten sowohl in der Bemessung der Vergleichseinkommen als auch im Ergebnis als nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zutreffenderweise keinen leidensbedingten Abzug gewährt, fanden doch die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers – soweit sie nicht wie dargelegt mangels Unfallkausalität ausser Acht zu bleiben haben – bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und