4. 4.1. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrads setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. VB 328, S. 3) per 2019 auf Fr. 65'498.00 fest. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2019 ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs mit Fr. 68'377.00 (VB 432, S. 5).