nicht nachweisbaren Anteils des Schmerzleidens vertritt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 zudem die Ansicht, diese seien nicht adäquat-kausal auf den bloss leichten Unfall vom 19. April 2013 zurückzuführen (vgl. VB 432 S. 5). Die Qualifikation des fraglichen Unfalls als leicht gibt mit Blick auf die Aktenlage zu keinerlei Weiterungen Anlass und wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Adäquanz dieser Beschwerden ist daher ohne Weiteres zu verneinen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.2.2 und RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des -8-