3.3. Nach dem Dargelegten kommt der EFL von Dr. med. C. vom 7. Juli 2021 Beweiswert zu. Es ist daher nachfolgend vom darin beschriebenen Gesundheitszustand und der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anzumerken ist, dass die neben der Fussproblematik bestehenden Beschwerden ("psychiatrische Problematik", Rückenbeschwerden, fragliche entzündlich rheumatische Erkrankung) bei der Prüfung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Acht zu bleiben haben, weil es ihnen am natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. dazu statt vieler BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163) zum Unfall vom 19. April 2013 fehlt. Bezüglich der psychischen Beschwerden sowie eines allfälligen organisch