Seine Einschätzung ist damit nicht geeignet, die EFL vom 7. Juli 2021 in Frage zu stellen. Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfall keine derartigen Beschwerden zu gewärtigen gehabt habe, handelt es sich doch dabei um eine beweisrechtlich nicht zulässige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation, zumal eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3).