Subjektive Klagen genügen indes nicht als Basis einer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Weiter setzte sich Dr. med. K. in seiner Beurteilung mit der im Rahmen der EFL beobachteten massiven Selbstlimitierung nicht auseinander. Seine Einschätzung ist damit nicht geeignet, die EFL vom 7. Juli 2021 in Frage zu stellen.