3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der EFL vom 7. Juli 2021 im Juni 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. insb. VB 402, S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Dr. med. C. beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Der EFL kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 2.2.2. und E. 2.2.3.) zu. Die Beurteilung von Dr. med.