Resultate nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung als die demonstrierte erbracht werden könne (VB 402, S. 15). Aus fachärztlicher Sicht sei bezüglich der auf den Unfall zurückzuführenden Fussverletzung und unter Ausschluss der weiteren nicht unfallkausalen Beschwerden davon auszugehen, dass für eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit mit kurzen Gehstrecken dazwischen eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (VB 402, S. 14).