3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 auf die von ihr eingeholte EFL von Dr. med. C. vom 7. Juli 2021 (VB 402 ff.). Dieser ist in Zusammenfassung des Sachverhalts zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2013 durch einen Paketwagen ein Quetschtrauma am linken Fuss erlitten habe, welches zu einer verzögert diagnostizierten und in der Folge konservativ behandelten Fraktur des Os naviculare mit protrahiertem Heilungsverlauf geführt habe. Aktuell persistiere linksseitig eine Schmerzhaftigkeit im Bereich der Fussinnenseite auf Höhe des Os naviculare sowie im Bereich des retromalleolären Sehnenfachs.