Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 zu Recht einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist demgegenüber der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, welcher mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Juli 2020 (VB 350) bereits festgesetzt wurde.