In einer angepassten Tätigkeit liege demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Bei einem aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst sinngemäss vor, er leide nach wie vor an unfallbedingten Beschwerden und sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht (voll) arbeitsfähig. Er habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente.