1. In ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 432) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die von ihr eingeholte EFL von Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Klinik D., vom 7. Juli 2021 (VB 402) davon aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Folgen des Unfalls vom 19. April 2013 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit liege demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit vor.