Gestützt auf die Ergebnisse dieser ergänzenden Erhebungen verneinte sie schliesslich mit Verfügung vom 12. August 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % abermals einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. beziehungsweise 22. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. -3-