Die Zusprache einer Invalidenrente lehnte sie unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab. Aufgrund der gegen diese Verfügung insoweit, als ein Invalidenrentenanspruch damit verneint wurde, erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine externe Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Gestützt auf die Ergebnisse dieser ergänzenden Erhebungen verneinte sie schliesslich mit Verfügung vom 12. August 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % abermals einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.