1.2. Mit Schadenmeldung UVG vom 22. Mai 2019 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin persistierende Beschwerden am linken Fuss als Folge des Unfalls vom 19. April 2013. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin sachverhaltliche Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 21. Juli 2020 bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.00 zu. Die Zusprache einer Invalidenrente lehnte sie unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab.