In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen stellte sie diese vorübergehenden Leistungen schliesslich gestützt auf die Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung vom 30. September 2014 mit formloser Mitteilung vom 24. Juni 2015 ein und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen.