1. 1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer war bei der B. AG, Z., als Lagermitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. April 2013 erlitt er ein Quetschtrauma am linken Vorfuss (Os naviculare Fraktur links), als er sich beim Ziehen eines Paketwagens den Fuss einklemmte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.