4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 auf die verspätet eingereichte Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 nicht eingetreten. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen, sofern darauf einzutreten gewesen wäre 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: