Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. November 2021 den Ausfall der Mitarbeiterin im Sekretariat für die verspätete Eingabe verantwortlich macht (vgl. VB 38 S. 2), bringt sie offensichtlich keine Umstände vor, welche die Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen liessen. Denn es wäre ihr als (grösseres) Unternehmen ohne weiteres möglich gewesen, sich entsprechend zu organisieren und für eine rechtzeitige Einreichung der Einsprache besorgt zu sein. Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von keinem Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ausgegangen.