Die Beschwerdeführerin übermittelte der Beschwerdegegnerin ihre Einsprache vom 15. November 2021 (vgl. VB 38 S. 2) erst am 15. November 2021 per E-Mail (vgl. VB 38 S. 1). Abgesehen davon, dass sie die Einsprache nicht formgültig einreichte (vgl. hierzu bereits E. 1.2. hiervor), erhob sie diese auch verspätet. -5- 3.3. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese Frist wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).