39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einsprachestelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51).