Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen verspäteter Eingabe auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 nicht eingetreten ist (vgl. VB 40 S. 2 f.). Demgegenüber sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 8. März 2022) – im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Abklärungen zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen und keine materielle Überprüfung der (leistungseinstellenden) Verfügung vom 26. August 2021 (vgl. VB 25) vorzunehmen.