2.2. Die Beschwerdegegnerin erliess mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 einen Nichteintretensentscheid (vgl. VB 40). Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen verspäteter Eingabe auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 nicht eingetreten ist (vgl. VB 40 S. 2 f.).