1.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Gemäss Art. 718 Abs. 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Er kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 720 OR). Gemäss Handelsregisterauszug (https://sz.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=G., letztmals besucht am 19. September 2022) sind für die Beschwerdeführerin E. sowie F. einzelzeichnungsberechtigt.