Handlungsunfähige müssen sich durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, es sei denn, es gehe um höchstpersönliche Rechte. Die juristischen Personen handeln durch ihre Organe (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 444; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 34 ATSG).