stimmen sich grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Parteifähig (d.h. fähig, im Prozess als Partei aufzutreten) ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Mit Prozessfähigkeit ist sodann die Handlungsfähigkeit im Verfahren gemeint, d.h. die Fähigkeit, ein konkretes Verfahren selbst zu führen; sie ist gegeben, wenn die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit nach Art. 13 ff. ZGB vorliegt. Handlungsunfähige müssen sich durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, es sei denn, es gehe um höchstpersönliche Rechte.