1. 1.1. Damit auf eine Beschwerde eingetreten und diese materiell behandelt werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Das angerufene Gericht prüft sie von Amtes wegen. Wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, wird das Verfahren durch Nichteintretensentscheid erledigt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 693). Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation sind die Partei- und Prozessfähigkeit. Diese be- -3-