2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die (materielle) Neubeurteilung der Angelegenheit. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2022 wurde C. als versicherte Person im Verfahren beigeladen und ihr Frist zur allfälligen Erstattung einer Stellungnahme angesetzt. Diese liess sich in der Folge mit Eingabe vom 17. Mai 2022 vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: