In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin C. Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilbehandlung) für das fragliche Ereignis aus. Mit Verfügung vom 26. August 2021 stellte sie ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. April 2021 – unter Hinweis darauf, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr darauf zurückzuführen seien – per 31. August 2021 ein. Auf eine dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 nicht ein.