Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.97 / lb / BR Art. 90 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- B._____ gegnerin Beigeladene C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG i.S. C._____ (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Schadenmeldung UVG vom 28. Juni 2021 teilte die Beschwerdeführe- rin der Beschwerdegegnerin mit, dass C., die seit dem 1. Oktober 2018 bei ihr angestellt sei, am 20. Mai 2021 (recte: 8. April 2021) der Kofferraumde- ckel ihres Autos auf den Zeigefinger der rechten Hand gefallen sei. C. erlitt dabei eine Kapselbandverletzung. In der Folge richtete die Beschwerde- gegnerin C. Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilbehandlung) für das fragliche Ereignis aus. Mit Verfügung vom 26. August 2021 stellte sie ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. April 2021 – unter Hinweis darauf, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr darauf zurückzuführen seien – per 31. August 2021 ein. Auf eine dagegen erho- bene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die (materielle) Neu- beurteilung der Angelegenheit. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2022 wurde C. als ver- sicherte Person im Verfahren beigeladen und ihr Frist zur allfälligen Erstat- tung einer Stellungnahme angesetzt. Diese liess sich in der Folge mit Ein- gabe vom 17. Mai 2022 vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Damit auf eine Beschwerde eingetreten und diese materiell behandelt wer- den kann, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Das angeru- fene Gericht prüft sie von Amtes wegen. Wenn es an einer Prozessvoraus- setzung fehlt, wird das Verfahren durch Nichteintretensentscheid erledigt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 693). Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation sind die Partei- und Prozessfähigkeit. Diese be- -3- stimmen sich grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivil- recht. Parteifähig (d.h. fähig, im Prozess als Partei aufzutreten) ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Mit Prozessfähigkeit ist so- dann die Handlungsfähigkeit im Verfahren gemeint, d.h. die Fähigkeit, ein konkretes Verfahren selbst zu führen; sie ist gegeben, wenn die zivilrecht- liche Handlungsfähigkeit nach Art. 13 ff. ZGB vorliegt. Handlungsunfähige müssen sich durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, es sei denn, es gehe um höchstpersönliche Rechte. Die juristischen Personen handeln durch ihre Organe (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 444; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 34 ATSG). 1.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Gemäss Art. 718 Abs. 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesell- schaft nach aussen. Er kann die Vertretung einem oder mehreren Mitglie- dern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Verwal- tungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 720 OR). Gemäss Handelsregisterauszug (https://sz.chregister.ch/cr-portal/aus- zug/auszug.xhtml?uid=G., letztmals besucht am 19. September 2022) sind für die Beschwerdeführerin E. sowie F. einzelzeichnungsberechtigt. Die Be- schwerde vom 8. März 2022 wurde indessen – wie im Übrigen bereits die Einsprache vom 15. November 2021 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 38 S. 2) – einzig von G. ("Administration") unterzeichnet. Sie wurde mithin nicht rechts- und formgültig eingereicht, so dass darauf nicht einzu- treten ist. Dessen ungeachtet wäre die Beschwerde – sofern darauf einzu- treten wäre – ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 2. 2.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, so- weit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. – vorliegend – der Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; -4- vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). 2.2. Die Beschwerdegegnerin erliess mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 einen Nichteintretensentscheid (vgl. VB 40). Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen ver- späteter Eingabe auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. No- vember 2021 nicht eingetreten ist (vgl. VB 40 S. 2 f.). Demgegenüber sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 8. März 2022) – im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Abklärungen zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen und keine materi- elle Überprüfung der (leistungseinstellenden) Verfügung vom 26. August 2021 (vgl. VB 25) vorzunehmen. 3. 3.1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Es handelt sich dabei um eine gesetzlich festgelegte und mithin nicht erstreckbare Frist (UELI KIESER, a.a.O., N. 34 zu Art. 52 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache muss dem Versicherungsträger spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wir- kung, dass die Einsprachestelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). 3.2. Der mit Einsprache angefochtene Entscheid datiert vom 26. August 2021 (vgl. VB 23; siehe auch VB 25) und wurde der Beschwerdeführerin per Ein- schreiben gemäss ʺTrack & Traceʺ der Schweizerischen Post AG (Sen- dungsnummer H. [vgl. VB 26]; https://service.post.ch/ekp-web/ui/list, letzt- mals besucht am 19. September 2022) am 27. August 2021 zugestellt. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann somit am 28. August 2021 zu laufen und endete am 27. September 2021. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Beschwerdegegnerin ihre Ein- sprache vom 15. November 2021 (vgl. VB 38 S. 2) erst am 15. November 2021 per E-Mail (vgl. VB 38 S. 1). Abgesehen davon, dass sie die Einspra- che nicht formgültig einreichte (vgl. hierzu bereits E. 1.2. hiervor), erhob sie diese auch verspätet. -5- 3.3. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese Frist wie- derhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. November 2021 den Ausfall der Mitarbeiterin im Sekretariat für die verspätete Eingabe verantwortlich macht (vgl. VB 38 S. 2), bringt sie offensichtlich keine Um- stände vor, welche die Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen lies- sen. Denn es wäre ihr als (grösseres) Unternehmen ohne weiteres möglich gewesen, sich entsprechend zu organisieren und für eine rechtzeitige Ein- reichung der Einsprache besorgt zu sein. Die Beschwerdegegnerin ist mit- hin zu Recht von keinem Grund für eine Wiederherstellung der Einsprache- frist ausgegangen. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Ein- spracheentscheid vom 9. Februar 2022 auf die verspätet eingereichte Ein- sprache der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 nicht eingetre- ten. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen, sofern darauf einzutreten gewesen wäre 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 19. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker