Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 74'100.00 resultiert damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 7% ([Fr. 79'950.00 – Fr. 74'100.00] ÷ Fr. 79'950.00 x 100), was zum einen die Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit einer Revision überschreitet (vgl. vorne E. 2.2.) und zum andern einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst (vgl. vorne E. 2.1.). Die Beschwerdegegnerin hat vor dem Hintergrund dieser erheblichen erwerblichen Veränderung die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers folglich zu Recht revisionsweise per 1. November 2021 aufgehoben. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.