4.4. Nach dem Dargelegten ist die Festsetzung des Valideneinkommens für das Jahr 2021 anhand der Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2021 bleibt nach dem soeben Ausgeführten kein Raum. Es ist folglich von einem Valideneinkommen von Fr. 79'950.00 (13 x Fr. 6'150.00) für das Jahr 2021 auszugehen.