Der Verzicht der früheren Arbeitgeberin auf die Gewährung von Lohnerhöhungen basierte aus gleichen Gründen denn auch gerade nicht auf einer angespannten wirtschaftlichen Situation und bewirkte auch keine Differenz zu (andernorts gebotenen) branchenüblichen Löhnen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_795/2019 vom 25. März 2020 E. 4.4.1 und 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ferner sind weder den Akten noch den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise für eine Karriere im Gesundheitsfall zu entnehme. Gleiches gilt für Bemühungen des Beschwerdeführers um einen Stellenwechsel.