So tritt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer für mehrere Jahre keine Lohnerhöhung gewährt worden wäre, hinter die soeben dargelegte Tatsache zurück, dass sein Lohn (über all die Jahre und auch aktuell) deutlich über dem GAV-Mindestlohn liegen würde. Der Verzicht der früheren Arbeitgeberin auf die Gewährung von Lohnerhöhungen basierte aus gleichen Gründen denn auch gerade nicht auf einer angespannten wirtschaftlichen Situation und bewirkte auch keine Differenz zu (andernorts gebotenen) branchenüblichen Löhnen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_795/2019 vom 25. März 2020 E. 4.4.1 und 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).