Alleine der Umstand, dass der GAV-Mindestlohn angehoben wurde, kann ferner selbstredend nicht mit einer generellen branchenweiten Lohnentwicklung im selben Ausmass gleichgesetzt werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nebst den für die damalige Tätigkeit erforderlichen über zusätzliche Qualifikationen zu verfügen scheint, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn massgebend sind einzig die konkreten Umstände und damit die ohne den vorliegend massgebenden Unfall hypothetisch tatsächlich -7-