und damit eine Steigerung von 3.05 % in der Zeit von 2013 bis 2020 beziehungsweise 2021 (und nicht von 10 %, wie vom Beschwerdeführer angeführt [vgl. Beschwerde, S. 7]) vor. Soweit die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Grund für die Nichtgewährung von Lohnerhöhungen in den Jahren 2013 bis 2021 anführte, dessen Lohn von Fr. 6'150.00 habe für diesen ganzen Zeitraum deutlich über dem GAV-Mindestlohn gelegen, ist dies damit ohne Weiteres einsichtig. Alleine der Umstand, dass der GAV-Mindestlohn angehoben wurde, kann ferner selbstredend nicht mit einer generellen branchenweiten Lohnentwicklung im selben Ausmass gleichgesetzt werden.